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Identifizierung durch Nutzername und Passwort im Internethandel nicht beweiskräftig
Auktions- und Handelsseiten im Internet, die nur durch ein Kennwort geschützt sind, sind gemäß einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Bonn kein Nachweis für die Authentizität eines Nutzers. In dem verhandelten Verfahren konnte ein verklagter Autokäufer nachträglich die Gültigkeit eines Kaufgebotes bestreiten. Die Eingabe eines Passwortes beweise nicht, daß der Beklagte die Transaktion veranlasst hat, da Nutzerinformationen und Zugangsdaten überlicherweise nicht besonders gesichert verwahrt werden. "Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen." www.justiz.nrw.de 
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